Vereinbarung zur Qualitätssicherung nach § 20 Absatz 2a SGB IX
Nach knapp zwei Jahren haben sich die Reha-Träger im Rahmen der BAR auf eine Vereinbarung zur Zertifizierung geeinigt und geben nun den Verbänden der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir bitten Sie, uns Ihre Anmerkungen bis zum 28. Februar 2009 mitzuteilen. Die Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.
In der
Vereinbarung werden grundsätzliche Anforderungen an ein
Zertifizierungsverfahren beschrieben, die sich im wesentlichen mit den
von den Leistungserbringern im Rahmen der alten
Qualitätssicherungsvereinbarung zu § 137d SGB V entwickelten
Anforderungen decken. Herausgeber eines Zertifikates müssen gegenüber
der BAR nachweisen, dass ihr Zertifikat diese Voraussetzungen abdeckt
und erhalten auf Antrag eine entsprechende Anerkennung der BAR. Es ist
davon auszugehen, dass alle auf dem Markt befindlichen
reha-spezifischen Verfahren diese Anforderungen erfüllen.
Für
die Rehabilitationseinrichtungen sieht die Vereinbarung eine
Übergangsfrist von 3 Jahren zum Nachweis eines Zertifikates vor. Vor
dem Hintergrund der bereits seit dem Jahr 2000 bestehenden
Verpflichtung zur Einführung eines internen Qualitätsmanagements und
der seit April 2007 bestehenden Verpflichtung zur Zertifizierung wurde
eine dreijährige Frist sowohl im Fachausschuss Rehabilitation als auch
im Mitgliederrat des BDPK für zu lang befunden.
