BDPK
19. Mai 2012  

Vereinbarung zur Qualitätssicherung nach § 20 Absatz 2a SGB IX

Nach knapp zwei Jahren haben sich die Reha-Träger im Rahmen der BAR auf eine Vereinbarung zur Zertifizierung geeinigt und geben nun den Verbänden der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir bitten Sie, uns Ihre Anmerkungen bis zum 28. Februar 2009 mitzuteilen. Die Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.

In der Vereinbarung werden grundsätzliche Anforderungen an ein Zertifizierungsverfahren beschrieben, die sich im wesentlichen mit den von den Leistungserbringern im Rahmen der alten Qualitätssicherungsvereinbarung zu § 137d SGB V entwickelten Anforderungen decken. Herausgeber eines Zertifikates müssen gegenüber der BAR nachweisen, dass ihr Zertifikat diese Voraussetzungen abdeckt und erhalten auf Antrag eine entsprechende Anerkennung der BAR. Es ist davon auszugehen, dass alle auf dem Markt befindlichen reha-spezifischen Verfahren diese Anforderungen erfüllen.


Für die Rehabilitationseinrichtungen sieht die Vereinbarung eine Übergangsfrist von 3 Jahren zum Nachweis eines Zertifikates vor. Vor dem Hintergrund der bereits seit dem Jahr 2000 bestehenden Verpflichtung zur Einführung eines internen Qualitätsmanagements und der seit April 2007 bestehenden Verpflichtung zur Zertifizierung wurde eine dreijährige Frist sowohl im Fachausschuss Rehabilitation als auch im Mitgliederrat des BDPK für zu lang befunden.



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